BA Lichtenberg für Wohnungsbordelle in Berlin

BVV Lichtenberg beschloß in seiner Sitzung vom 18.9.2008 (Drucksache – DS/0995/VI)
die Zulässigkeit von Wohnungsbordellen im Einzelfall prüfen
– Für ein einheitliches Vorgehen der Berliner Bezirke

18.09.2008 22. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin

Sie forderte das Bezirksamt auf, Genehmigungen von Neuanträgen bzw. von Anträgen auf Nutzungsänderung eines bordellartigen Betriebes im Einzelfall zu prüfen und die konkreten Sachverhalte und Umstände bei der planungsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen. Der Senat sieht es als möglich und wünschenswert an von der generellen Einstufung von Wohnungsbordellen in Allgemeinen Wohn- und Mischgebieten als unzulässige Betriebe abzuweichen.

Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht sich im Rat der Bürgermeister für ein einheitliches Vorgehen der Bezirke im Sinne dieser Regelung einzusetzen.

Begründung:

Der Berliner Senat hat sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit von bordellartigen Betrieben, insbesondere so genannter Wohnungsbordelle, in Wohn- und Mischgebieten beschäftigt. In der Drucksache 16/1595 des Berliner Abgeordnetenhauses wird abschließend festgestellt, dass der Senat selbst keine Eingriffs- und Regelungsmöglichkeiten hat.

In Gebieten, die nach der Beschreibung dem Wohnen dienen und nicht durch Gewerbe geprägt sind, ist die Ausübung der Prostitution immer wieder als eine das Wohnen störende Nutzung und deshalb als unzulässig beurteilt worden. Ein neueres Gutachten zeigt jedoch, dass es wahrscheinlich Fälle mit entsprechenden Störungen und Belästigungen gibt, diese aber nicht generalisiert werden können.

Auch der Senat geht davon aus, dass im Sinne des Gesetzes keine generelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit vorliegt. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen kann und sollte von der generellen Einstufung dieser Betriebe als unzulässig abgewichen werden.

Zuständig für die Genehmigung von Anträgen auf Nutzungsänderung sind die Bezirke. Hier ist ein einheitliches Vorgehen dringend erforderlich, um berlinweit Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen.

Ziel des 2002 verabschiedeten Prostitutionsgesetzes war es die rechtliche Situation der einzelnen Prostituierten zu stärken. Durch die Einstufung als Gewerbe kam es in einigen Berliner Bezirken zu baubehördlich verfügten Nutzungsuntersagungen und damit verbundenen Schließungsverfügungen von Wohnungsbordellen. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur Zielsetzung des Prostitutionsgesetzes, da es sich hierbei um eine Form der Prostitution handelt, bei der Frauen zumeist selbstbestimmt, gewaltfrei und zu fairen Arbeitsbedingungen tätig sein können.

Bislang trug der liberale Berliner Umgang mit Prostitution zum Schutz der Sexarbeiterinnen bei, da aufgrund des Verzichts auf eine Sperrgebietsverordnung hier 80 % der Prostituierten ohne Zuhälter arbeiten.

(Quelle: http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/bvv-online/vo020.asp)

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